[ Auszug: (1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene
Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete
Zusammen ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]